§ 36 SGB 12 – Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
(1) Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
- 1.
- den Tag des Eingangs der Klage,
- 2.
- die Namen und die Anschriften der Parteien,
- 3.
- die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
- 4.
- die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung sowie
- 5.
- den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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Zweites Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe · Zweiter Abschnitt – Anspruch auf Leistungen
- § 21 – Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 12, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026