§ 72 SG – Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen
(1) Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59 Abs. 3 Satz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden durch die Karrierecenter der Bundeswehr zu Dienstleistungen herangezogen. Die Art der Dienstleistung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid bekannt gegeben. Im Heranziehungsbescheid ist die Dauer der zu leistenden Dienstleistung anzugeben; dies gilt nicht für die Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 6 und zu Übungen als Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3.
(2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zu stellen.
- 1.
- Übungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,
- 2.
- die Heranziehung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist,
- 3.
- der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
- 4.
- das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Übungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder
- 5.
- Hilfeleistungen im Innern zu erbringen sind.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGSoldatengesetz
-
Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht · 3. – Heranziehungsverfahren
- § 73 – Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen
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Sechster Abschnitt – Rechtsschutz · 2. – Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026