§ 59 SG – Personenkreis
(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nummer 2 bis 5 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.
- 1.
- bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
- außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienstgrad führt, und
- 3.
- mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- 1.
- zum unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall und
- 2.
- zu Übungen (§ 61), wenn dies aus Gründen der Einsatz- und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte erforderlich ist; für Personen, die einen Mannschaftsdienstgrad führen, gilt dies jedoch nur bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden.
(4) Vor Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.
(5) Nach dem Ablauf der Frist für den Widerspruch gegen einen Heranziehungsbescheid ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Bis zum Beginn des Wehrdienstverhältnisses nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 können Herangezogene jedoch auf Antrag von der Pflicht zur Dienstleistung befreit werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGSoldatengesetz
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Zweiter Abschnitt – Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit · 3. – Beendigung des Dienstverhältnisses · b) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
- § 57 – Wiederaufnahme des Verfahrens, Verurteilungen nach Beendigung des Dienstverhältnisses
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Vierter Abschnitt – Dienstleistungspflicht · 1. – Umfang und Arten der Dienstleistungen
- § 62 – Besondere Auslandsverwendungen
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… 3. – Heranziehungsverfahren
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… 4. – Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
- § 75 – Entlassung aus den Dienstleistungen
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… 5. – Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
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Sechster Abschnitt – Rechtsschutz · 1. – Rechtsweg
- § 82 – Zuständigkeiten
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Siebter Abschnitt – Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 98 – Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026