§ 54 SG – Beendigungsgründe
(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 13 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt worden ist.
- 1.
- Entlassung,
- 2.
- Verlust der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit entsprechend dem § 48,
- 3.
- Entfernung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.
- 1.
- allgemein durch Rechtsverordnung oder
- 2.
- in Einzelfällen durch das Bundesministerium der Verteidigung
(4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGSoldatengesetz
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Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften · 1. – Allgemeines
- § 4 – Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
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Zweiter Abschnitt – Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit · 3. – Beendigung des Dienstverhältnisses · b) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
- § 56 – Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
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Siebter Abschnitt – Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 93 – Verordnungsermächtigungen
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 1 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden · Unterabschnitt 2 – Eingliederung in das spätere Berufsleben
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… Unterabschnitt 3 – Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
- § 19 – Übergangsbeihilfe
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… Abschnitt 2 – Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten · Unterabschnitt 2 – Ruhegehalt
- § 31 – Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
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Teil 3 – Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
- § 101a – Überbrückungsgeld
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026