§ 48 SG – Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
- 1.
- auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,
- 2.
- auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder
- 3.
- auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGSoldatengesetz
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Zweiter Abschnitt – Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit · 3. – Beendigung des Dienstverhältnisses · a) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
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… b) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
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SVGSoldatenversorgungsgesetz
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Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 2 – Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten · Unterabschnitt 2 – Ruhegehalt
- § 31 – Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
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… Unterabschnitt 7 – Ausgleich bei Altersgrenzen
- § 53 – Ausgleich bei Altersgrenzen
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Teil 3 – Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
- § 101a – Überbrückungsgeld
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.5.2005 I 1482;
zuletzt geändert Art. 5 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026