§ 49 PStG – Anweisung durch das Gericht
(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PStGPersonenstandsgesetz
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Kapitel 8 – Berichtigungen und gerichtliches Verfahren · Abschnitt 2 – Gerichtliches Verfahren
- § 50 – Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 83
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026