§ 48 PStG – Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
PStGPersonenstandsgesetz
-
Kapitel 8 – Berichtigungen und gerichtliches Verfahren · Abschnitt 2 – Gerichtliches Verfahren
- § 50 – Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 83
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026