§ 15 ProdHaftG – Arzneimittelhaftung, Haftung nach anderen Rechtsvorschriften
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden.
(2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
AMGArzneimittelgesetz
-
Fünfzehnter Abschnitt – Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
- § 79 – Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ProdHaftG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2421
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026