§ 14 ProdHaftG – Unabdingbarkeit

Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ProdHaftG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2421

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026