§ 25 PflBG – Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PflBGPflegeberufegesetz
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Teil 6 – Anwendungs- und Übergangsvorschriften
- § 66b – Übergangsvorschriften und Zahlung einer Vergütung für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026