§ 41 PBefG – Entsprechend anwendbare Vorschriften
(1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30a und der §§ 32 bis 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.
2
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PBefG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026