§ 37 PBefG – Aufnahme des Betriebs
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PBefGPersonenbeförderungsgesetz
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III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten · B. – Verkehr mit Obussen
- § 41 – Entsprechend anwendbare Vorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PBefG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026