§ 69 OWiG – Zwischenverfahren
(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
- 1.
- weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
- 2.
- von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77a Abs. 2) verlangen.
(3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 Satz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Akteneinsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor Übersendung der Akten.
(4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.
(5) Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen; diese wird mit dem Eingang der Akten wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig. Verneint der Richter beim Amtsgericht bei erneuter Übersendung den hinreichenden Tatverdacht einer Ordnungswidrigkeit, so kann er die Sache durch Beschluß endgültig an die Verwaltungsbehörde zurückgeben. Der Beschluß ist unanfechtbar.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Siebenter Abschnitt – Verjährung
- § 33 – Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Fünfter Abschnitt – Einspruch und gerichtliches Verfahren · II. – Hauptverfahren
- § 71 – Hauptverhandlung
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… Siebenter Abschnitt – Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 – Wiederaufnahme des Verfahrens
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… Achter Abschnitt – Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen
- § 87 – Anordnung der Einziehung
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… Zehnter Abschnitt – Kosten · III. – Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
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BDSGBundesdatenschutzgesetz
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Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 · Kapitel 5 – Sanktionen
- § 41 – Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 8 – Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren · Abschnitt 5 – Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 98 – Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 3 – Verfahren · Kapitel 2 – Bußgeldsachen · Abschnitt 3 – Bußgeldverfahren
- § 83 – Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
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SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
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Zehnter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
- § 112 – Allgemeines über Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OWiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026