§ 68 OWiG – Zuständiges Gericht
(1) Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet allein.
(2) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist der Jugendrichter zuständig.
- 1.
- die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten begangen worden ist (Begehungsort) oder
- 2.
- der Betroffene seinen Wohnsitz hat (Wohnort),
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Erster Abschnitt – Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- § 39 – Mehrfache Zuständigkeit
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… Zweiter Abschnitt – Allgemeine Verfahrensvorschriften
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… Dritter Abschnitt – Vorverfahren · III. – Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 62 – Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde
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… Siebenter Abschnitt – Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 – Wiederaufnahme des Verfahrens
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… Achter Abschnitt – Verfahren bei Anordnung von Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung Nebenfolgen
- § 87 – Anordnung der Einziehung
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… Neunter Abschnitt – Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 104 – Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
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… Zehnter Abschnitt – Kosten · I. – Verfahren der Verwaltungsbehörde
- § 106 – Kostenfestsetzung
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… II. – Verfahren der Staatsanwaltschaft
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BDSGBundesdatenschutzgesetz
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Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 · Kapitel 5 – Sanktionen
- § 41 – Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OWiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026