§ 59 OWiG – Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, Entschädigung von Zeugen und Dritten

Für die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten (§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OWiG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026