§ 24 JVEG – Übergangsvorschrift

Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JVEG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026