§ 24 OWiG – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Die Einziehung darf in den Fällen des § 22 Abs. 2 Nr. 1 und des § 23 nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der begangenen Handlung und zum Vorwurf, der den von der Einziehung betroffenen Täter oder in den Fällen des § 23 den Dritten trifft, außer Verhältnis steht.
- 1.
- die Gegenstände unbrauchbar zu machen,
- 2.
- an den Gegenständen bestimmte Einrichtungen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die Gegenstände sonst zu ändern oder
- 3.
- über die Gegenstände in bestimmter Weise zu verfügen.
(3) Die Einziehung kann auf einen Teil der Gegenstände beschränkt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Neunter Abschnitt – Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 100 – Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OWiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026