§ 100 OWiG – Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung
- 1.
- die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat,
- 2.
- bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht.
(2) Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
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Zweiter Teil – Bußgeldverfahren · Neunter Abschnitt – Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 104 – Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
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BDSGBundesdatenschutzgesetz
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Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 · Kapitel 5 – Sanktionen
- § 41 – Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OWiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026