§ 3a NamÄndG
(1) Ist ein deutscher Staatsangehöriger, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 1919 erworben hat, daran gehindert, seinen früheren Familiennamen oder Vornamen zu führen, weil ihm dies vor seiner Einbürgerung durch ein Gesetz oder eine Verwaltungsmaßnahme seines früheren Heimatstaates verboten war, so liegt ein wichtiger Grund zur Änderung im Sinne des § 3 Absatz 1 vor, wenn durch das Gesetz oder die Verwaltungsmaßnahme des früheren Heimatstaates überwiegend Angehörige einer deutschen Minderheit betroffen waren.
(2) Absatz 1 gilt auch für deutsche Staatsangehörige, auf die der frühere Name durch Ableitung übergegangen wäre.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NamÄndG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.3.2021 I 738;
Geändert durch Art. 15 Abs. 17 G v. 4.5.2021 I 882
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026