§ 3 NamÄndG

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NamÄndG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 26.3.2021 I 738;

Geändert durch Art. 15 Abs. 17 G v. 4.5.2021 I 882

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026