§ 3 MitbestG – Arbeitnehmer und Betrieb

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
2.
die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.

(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MitbestG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026