§ 12 MitbestG – Wahlvorschläge für Delegierte

(1) Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten des Betriebs unterzeichnet sein.

(2) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MitbestG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026