§ 7 KraftStG 2002 – Steuerschuldner

Steuerschuldner ist
1.
bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
4.
bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KraftStG 2002, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3818;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 342

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026