§ 7 KraftStG 2002 – Steuerschuldner
Steuerschuldner ist
- 1.
- bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
- 2.
- bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
- 3.
- bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
- 4.
- bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KraftStG 2002, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3818;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 342
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026