§ 6 KraftStG 2002 – Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KraftStG 2002, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 26.9.2002 I 3818;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 342

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026