§ 25e KonsG – Auslagen

Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung keine Gebühr vorgesehen ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KonsG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026