§ 25 KonsG – Gebühren und Auslagen
(1) Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erheben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, sofern für die individuell zurechenbare Leistung ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Auslandsvertretung oder mit dessen Eingang beim Honorarkonsularbeamten. Im Übrigen entsteht die Gebühr mit der Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
KonsGKonsulargesetz
-
5. Abschnitt – Gebühren, Auslagen und Kostenerstattung
- § 25b – Gebührenbemessung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KonsG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026