§ 25 KCanG – Selbstkostendeckung
Für die Weitergabe von Vermehrungsmaterial an andere Anbauvereinigungen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder an die in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen haben Anbauvereinigungen vom jeweiligen Empfänger die Erstattung der Kosten zu verlangen, die für die Gewinnung des weitergegebenen Vermehrungsmaterials entstanden sind.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KCanGKonsumcannabisgesetz
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Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Umgang mit Cannabis
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Kapitel 4 – Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial in Anbauvereinigungen zum Eigenkonsum · Abschnitt 1 – Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen
- § 12 – Versagung der Erlaubnis
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KCanG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024