§ 24 KCanG – Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge

Anbauvereinigungen legen, wenn sie Vereine sind, ihre Mitgliedsbeiträge und, wenn sie Genossenschaften sind, die laufenden Beiträge ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihres in § 1 Nummer 13 genannten ausschließlichen Zwecks in ihrer Satzung fest.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KCanG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 G v. 20.6.2024 I Nr. 207

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024