§ 7 JuSchG – Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf. Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten, wenn dadurch die Gefährdung ausgeschlossen oder wesentlich gemindert wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JuSchGJugendschutzgesetz
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Abschnitt 6 – Ahndung von Verstößen
- § 28 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JuSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Das G tritt gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt*. In Kraft gem. Bek. v. 1.4.2003 I 476 mWv 1.4.2003
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 4. Juli 2024