§ 6 JuSchG – Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JuSchGJugendschutzgesetz
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Abschnitt 6 – Ahndung von Verstößen
- § 28 – Bußgeldvorschriften
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GewOGewerbeordnung
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Titel II – Stehendes Gewerbe · II. – Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung · B. – Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 33d – Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JuSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Das G tritt gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien in Kraft tritt*. In Kraft gem. Bek. v. 1.4.2003 I 476 mWv 1.4.2003
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 4. Juli 2024