§ 86 JGG – Umwandlung des Freizeitarrestes

Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;

zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026