§ 30 JGG – Verhängung der Jugendstrafe; Tilgung des Schuldspruchs
(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Erstes Hauptstück – Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen · Siebenter Abschnitt – Mehrere Straftaten
- § 31 – Mehrere Straftaten eines Jugendlichen
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… Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren · Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren · Fünfter Unterabschnitt – Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- § 62 – Entscheidungen
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… Drittes Hauptstück – Vollstreckung und Vollzug · Erster Abschnitt – Vollstreckung · Zweiter Unterabschnitt – Jugendarrest
- § 87 – Vollstreckung des Jugendarrestes
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… Fünftes Hauptstück – Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- § 104 – Verfahren gegen Jugendliche
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BZRGBundeszentralregistergesetz
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Zweiter Teil – Das Zentralregister · Erster Abschnitt – Inhalt und Führung des Registers
- § 13 – Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
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… Dritter Abschnitt – Auskunft aus dem Register · 1. – Führungszeugnis
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StVGStraßenverkehrsgesetz
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IV. – Fahreignungsregister
- § 29 – Tilgung der Eintragungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026