§ 13 BZRG – Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
- 1.
- die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
- 2.
- die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
- 3.
- die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,
- 4.
- der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe,
- 5.
- die Beseitigung des Strafmakels,
- 6.
- der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels,
- 7.
- Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,
- 8.
- die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
- 1.
- nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder
- 2.
- nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.
(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BZRGBundeszentralregistergesetz
-
Dritter Teil – Das Erziehungsregister
- § 60 – Eintragungen in das Erziehungsregister
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BZRG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Änderung durch Art. 15 Abs. 15 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026