§ 27 JGG – Voraussetzungen
Kann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob in der Straftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Richter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe aber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungszeit aussetzen.
7
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
JGGJugendgerichtsgesetz
-
Zweiter Teil – Jugendliche · Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren · Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren · Fünfter Unterabschnitt – Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- § 62 – Entscheidungen
-
-
BZRGBundeszentralregistergesetz
-
Zweiter Teil – Das Zentralregister · Erster Abschnitt – Inhalt und Führung des Registers
-
… Dritter Abschnitt – Auskunft aus dem Register · 1. – Führungszeugnis
- § 32 – Inhalt des Führungszeugnisses
-
-
StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
-
StVGStraßenverkehrsgesetz
-
IV. – Fahreignungsregister
- § 29 – Tilgung der Eintragungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026