§ 26a JGG – Erlaß der Jugendstrafe
Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JGGJugendgerichtsgesetz
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Zweiter Teil – Jugendliche · Zweites Hauptstück – Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren · Dritter Abschnitt – Jugendstrafverfahren · Vierter Unterabschnitt – Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
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… Drittes Hauptstück – Vollstreckung und Vollzug · Erster Abschnitt – Vollstreckung · Dritter Unterabschnitt – Jugendstrafe
- § 88 – Aussetzung des Restes der Jugendstrafe
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BtMGBetäubungsmittelgesetz
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Siebenter Abschnitt – Betäubungsmittelabhängige Straftäter
- § 38 – Jugendliche und Heranwachsende
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1974 I 3427;
zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 25.6.2021 I 2099
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026