§ 8 JFDG – Zeitliche Ausnahmen

Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5, 6 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JFDG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.5.2024 I Nr. 170

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024