§ 8 JFDG – Zeitliche Ausnahmen
Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5, 6 und 7 kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Monaten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines besonderen pädagogischen Konzepts begründet ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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JFDGJugendfreiwilligendienstegesetz
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- § 1 – Fördervoraussetzungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte JFDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 23.5.2024 I Nr. 170
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024