§ 13 IntV – Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs
- 1.
- die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs),
- 2.
- die nicht oder nicht ausreichend in lateinischer Schrift lesen oder schreiben können (Zweitschriftlernerkurs),
- 3.
- die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben.
(2) Bei Bedarf kann der Integrationskurs als Intensivkurs, der 500 Unterrichtsstunden umfasst, durchgeführt werden. Der Sprachkurs umfasst 400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kursabschnitten. Auf den Orientierungskurs entfallen 100 Unterrichtsstunden. Für die Teilnahme an einem Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) innerhalb des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt.
(3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 fest.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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IntVIntegrationskursverordnung
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Abschnitt 2 – Rahmenbedingungen für die Teilnahme, Datenverarbeitung und Kursgebühren
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Abschnitt 3 – Struktur, Dauer und Inhalt des Integrationskurses
-
Abschnitt 4 – Kursträger, Prüfstellen, Bewertungskommission
-
Abschnitt 5 – Übergangsregelung
- § 22 – Übergangsregelungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IntV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 393
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026