§ 12 IntV – Grundstruktur des Orientierungskurses
Der Orientierungskurs umfasst 100 Unterrichtsstunden. Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte IntV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 3.12.2024 I Nr. 393
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026