§ 73 InsO – Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
(2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
InsOInsolvenzordnung
-
Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte · Erster Abschnitt – Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 21 – Anordnung vorläufiger Maßnahmen
-
Siebter Teil – Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören · Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
- § 269c – Zusammenarbeit der Gläubigerausschüsse
-
-
VereinsGVereinsgesetz
-
Dritter Abschnitt – Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
- § 13 – Abwicklung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026