§ 65 InsO – Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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InsOInsolvenzordnung
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Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte · Dritter Abschnitt Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger
- § 73 – Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
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Siebter Teil – Koordinierung der Verfahren von Schuldnern, die derselben Unternehmensgruppe angehören · Zweiter Abschnitt – Koordinationsverfahren
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Achter Teil – Eigenverwaltung
- § 274 – Rechtsstellung des Sachwalters
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Neunter Teil – Restschuldbefreiung
- § 293 – Vergütung des Treuhänders
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte InsO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026