§ 45 HOAI – Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen sind
1.
Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1,
2.
Anlagen des Schienenverkehrs,
3.
Anlagen des Flugverkehrs.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HOAI, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026