§ 39 HOAI – Leistungsbild Freianlagen
(1) Freianlagen sind planerisch gestaltete Freiflächen und Freiräume sowie entsprechend gestaltete Anlagen in Verbindung mit Bauwerken oder in Bauwerken und landschaftspflegerische Freianlagenplanungen in Verbindung mit Objekten.
(2) § 34 Absatz 1 gilt entsprechend.
- 1.
- für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,
- 2.
- für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,
- 3.
- für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 16 Prozent,
- 4.
- für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 4 Prozent,
- 5.
- für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 25 Prozent,
- 6.
- für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,
- 7.
- für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 3 Prozent,
- 8.
- für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation) mit 30 Prozent und
- 9.
- für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 2 Prozent.
(4) Anlage 11 Nummer 11.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HOAIHonorarordnung für Architekten und Ingenieure
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Teil 3 – Objektplanung · Abschnitt 2 – Freianlagen
- § 40 – Honorare für Grundleistungen bei Freianlagen
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… Abschnitt 3 – Ingenieurbauwerke
- § 41 – Anwendungsbereich
-
… Abschnitt 4 – Verkehrsanlagen
- § 45 – Anwendungsbereich
-
Teil 5 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- Anlage 12 – (zu § 43 Absatz 4, § 48 Absatz 5) Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke, Besondere Leistungen, Objektliste
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HOAI, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.3.2023 I Nr. 88
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026