§ 289b HGB – Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen
- 1.
- die Kapitalgesellschaft erfüllt die Voraussetzungen des § 267 Absatz 3 Satz 1,
- 2.
- die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und
- 3.
- die Kapitalgesellschaft hat im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.
- 1.
- die Kapitalgesellschaft in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist und
- 2.
- der Konzernlagebericht nach Nummer 1 nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt wird und eine nichtfinanzielle Konzernerklärung enthält.
- 1.
- der gesonderte nichtfinanzielle Bericht erfüllt zumindest die inhaltlichen Vorgaben nach § 289c und
- 2.
- die Kapitalgesellschaft macht den gesonderten nichtfinanziellen Bericht öffentlich zugänglich durch
- a)
- Offenlegung zusammen mit dem Lagebericht nach § 325 oder
- b)
- Veröffentlichung auf der Internetseite der Kapitalgesellschaft spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag und mindestens für zehn Jahre, sofern der Lagebericht auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite Bezug nimmt.
(4) Ist die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht inhaltlich überprüft worden, ist auch die Beurteilung des Prüfungsergebnisses in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht öffentlich zugänglich zu machen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
HGBHandelsgesetzbuch
-
Drittes Buch – Handelsbücher · Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Erster Unterabschnitt – Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht · Sechster Titel – Lagebericht
- § 289c – Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung
-
… Dritter Unterabschnitt – Prüfung
- § 317 – Gegenstand und Umfang der Prüfung
-
… Sechster Unterabschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder · Erster Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 334 – Bußgeldvorschriften
-
… Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Erster Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute · Zweiter Titel – Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a – Anzuwendende Vorschriften
-
… Achter Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n – Bußgeldvorschriften
-
… Zweiter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds · Zweiter Titel – Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a – Anzuwendende Vorschriften
-
… Achter Titel – Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 341n – Bußgeldvorschriften
-
-
AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft · Zweiter Abschnitt – Aufsichtsrat
- § 111 – Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
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… Fünfter Teil – Rechnungslegung Gewinnverwendung · Zweiter Abschnitt – Prüfung des Jahresabschlusses · Zweiter Unterabschnitt – Prüfung durch den Aufsichtsrat
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GenGGenossenschaftsgesetz
-
Abschnitt 3 – Verfassung der Genossenschaft
- § 38 – Aufgaben des Aufsichtsrats
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026