§ 267 HGB – Umschreibung der Größenklassen
- 1.
- 7 500 000 Euro Bilanzsumme.
- 2.
- 15 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
- 3.
- Im Jahresdurchschnitt fünfzig Arbeitnehmer.
- 1.
- 25 000 000 Euro Bilanzsumme.
- 2.
- 50 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.
- 3.
- Im Jahresdurchschnitt zweihundertfünfzig Arbeitnehmer.
(3) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d gilt stets als große.
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 treten nur ein, wenn sie an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Im Falle der Umwandlung oder Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1, 2 oder 3 am ersten Abschlußstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung vorliegen. Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine Anwendung, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine Kapitalgesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 ist.
(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme einbezogen.
(5) Als durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer gilt der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(6) Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt.
Fußnoten
(+++ § 267: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 2 HGBEG +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HGBHandelsgesetzbuch
-
Drittes Buch – Handelsbücher · Zweiter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften · Erster Unterabschnitt – Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht · Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
- § 264 – Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
-
… Zweiter Titel – Bilanz
-
… Dritter Titel – Gewinn- und Verlustrechnung
- § 276 – Größenabhängige Erleichterungen
-
… Fünfter Titel – Anhang
- § 288 – Größenabhängige Erleichterungen
-
… Sechster Titel – Lagebericht
-
… Zweiter Unterabschnitt – Konzernabschluß und Konzernlagebericht · Erster Titel – Anwendungsbereich
- § 293 – Größenabhängige Befreiungen
-
… Neunter Titel – Konzernlagebericht
- § 315b – Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen
-
… Dritter Unterabschnitt – Prüfung
-
… Vierter Unterabschnitt – Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle
- § 325 – Offenlegung
- § 326 – Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 327 – Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung
- § 329 – Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle
-
… Fünfter Unterabschnitt – Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften
-
… Sechster Unterabschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften Ordnungsgelder · Zweiter Titel – Ordnungsgelder
- § 335 – Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen
-
… Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen · Erster Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute · Zweiter Titel – Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a – Anzuwendende Vorschriften
-
… Fünfter Titel – Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
- § 340i – Pflicht zur Aufstellung
-
… Zweiter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds · Zweiter Titel – Jahresabschluß, Lagebericht
- § 341a – Anzuwendende Vorschriften
-
… Fünfter Titel – Konzernabschluß, Konzernlagebericht
- § 341j – Anzuwendende Vorschriften
-
… Vierter Unterabschnitt – Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne · Erster Titel – Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
- § 342 – Anwendungsbereich
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AktGAktiengesetz
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Erstes Buch – Aktiengesellschaft · Vierter Teil – Verfassung der Aktiengesellschaft · Vierter Abschnitt – Hauptversammlung · Erster Unterabschnitt – Rechte der Hauptversammlung
- § 120a – Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht
-
… Fünfter Teil – Rechnungslegung Gewinnverwendung · Erster Abschnitt – Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
-
… Sechster Teil – Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung · Dritter Abschnitt – Maßnahmen der Kapitalherabsetzung · Vierter Unterabschnitt – Ausweis der Kapitalherabsetzung
-
… Siebenter Teil – Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung · Dritter Abschnitt – Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- § 261 – Entscheidung über den Ertrag auf Grund höherer Bewertung
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Viertes Buch – Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften · Erster Teil – Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften
- § 393a – Besetzung von Organen bei Aktiengesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
-
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GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
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Abschnitt 3 – Vertretung und Geschäftsführung
- § 42a – Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
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Abschnitt 4 – Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
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Abschnitt 6 – Sondervorschriften bei Beteiligung des Bundes
- § 77a – Besetzung von Organen bei Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes
-
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GenGGenossenschaftsgesetz
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BGBBürgerliches Gesetzbuch
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Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 2 – Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 310 – Anwendungsbereich
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 3 – Regulierung des Netzbetriebs · Abschnitt 3 – Netzzugang
- § 21b – Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz
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KWGKreditwesengesetz
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Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 64j – Übergangsvorschriften zum Jahressteuergesetz 2009
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TKGTelekommunikationsgesetz
-
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 6 – Jahresfinanzbericht
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UmwGUmwandlungsgesetz
-
Zweites Buch – Verschmelzung · Erster Teil – Allgemeine Vorschriften · Zweiter Abschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
- § 11 – Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer
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VermAnlGVermögensanlagengesetz
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Abschnitt 3 – Rechnungslegung und Prüfung
- § 24 – Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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Abschnitt 5 – OTC-Derivate und Transaktionsregister
- § 32 – Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HGB, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026