§ 68 HebG – Löschung einer Warnmitteilung

Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Entscheidung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024