§ 67 HebG – Unterrichtung über Änderungen

(1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über
1.
die Aufhebung einer in § 66 Absatz 1 genannten Entscheidung und das Datum der Aufhebung,
2.
die Änderung des Zeitraums, für den eine in § 66 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.

(2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024