§ 22 GNotKG – Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
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Kapitel 1 – Vorschriften für Gerichte und Notare · Abschnitt 3 – Sicherstellung der Kosten
- § 13 – Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren
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… Abschnitt 5 – Kostenhaftung · Unterabschnitt 1 – Gerichtskosten
- § 25 – Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge
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Kapitel 4 – Schluss- und Übergangsvorschriften
- Anlage 1 – (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GNotKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026