§ 13 GNotKG – Abhängigmachung bei Gerichtsgebühren
In erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 22 Absatz 1), kann die beantragte Handlung oder eine sonstige gerichtliche Handlung von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe der für die Handlung oder der für das Verfahren im Allgemeinen bestimmten Gebühr abhängig gemacht werden. Satz 1 gilt in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Eingangs der Gebühr erforderlich erscheint.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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GNotKGGerichts- und Notarkostengesetz
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Kapitel 1 – Vorschriften für Gerichte und Notare · Abschnitt 3 – Sicherstellung der Kosten
- § 14 – Auslagen des Gerichts
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GNotKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026