§ 9 GKG – Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
(1) Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.
(2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig.
- 1.
- eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
- 2.
- das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
- 3.
- das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
- 4.
- das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
- 5.
- das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
GKGGerichtskostengesetz
-
Abschnitt 2 – Fälligkeit
- § 6 – Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GKG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Änderung durch Art. 24 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 25 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 ist berücksichtigt
Änderung durch Art. 11 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Mai 2026