§ 10 GKG – Grundsatz für die Abhängigmachung

In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GKG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.2.2014 I 154;

zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Änderung durch Art. 24 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 25 G v. 22.12.2025 I Nr. 349 ist berücksichtigt

Änderung durch Art. 11 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Mai 2026